Sehr geehrter Schornsteinfegerkunde, seit 01.01.2013 können Sie die wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten in Ihrem Gebäude (außer hoheitliche Aufgaben) von einem Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl ausführen lassen. Sie als Kunde sollen bzw. möchten ja schließlich mit der Arbeitsausführung, mit dem Preis- und Leistungsangebot sowie von der menschlichen Seite mit Ihrem Handwerker bzw. Dienstleister zufrieden sein. Die wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten sind laut Feuerstättenbescheid d. h. nach der gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) bzw. nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) auszuführen. Der Feuerstättenbescheid wird bei jeder Feuerstättenschau oder bei einer Endabnahme neu ausgestellt.